Deloorden - Großpriorat  Österreich 

 ZVR, Statuten 

 

 

Über uns - ZVR                                                                                                

Unsere ZVR-Nummer lautet 851721239.
Mit dieser Nummer kann beim ZVR des Innenministeriums der aktuelle Registerauszug unseres Ordens abgerufen werden.

https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug direkt aufrufen bzw. kopieren und in einen Browser einfügen, die Sicherheitskennung eingeben und dann die Nummer 851721239 eingeben bzw. hinein kopieren.

BMI Vereinsregisterauszug für den Delo Orden Stand 15.11.2023

  

Über uns - Statuten                                                                                       

 

 Ordensstatuten
des
Internationalen Humanitären Militärordens
Ritter von Delo
Großpriorat Österreich

 

 

Kurzform:
Deloorden - Großpriorat Österreich

 

 

 

 

 Präambel

 

Der Adelige Pietro Duodo gründete am 12. März 1608 die Accademia d’armi Delia in Padua (Italien) mit dem Ziel den venezianischen Adel darin zu unterweisen     
“sich in den Waffen und im Reiten zu üben, sowie edle Handlungen zu vollführen”.

Die Notwendigkeit sah Pietro Duodo darin, den sich ausbreitenden Osmanen, den heutigen Türken, wissenschaftlich und militärisch entgegentreten zu können.

Schon damals unterstützte die Militärakademie von Padua die Bevölkerung humanitär mit dem Orden „Ordine di Delo“.

Zweihundert Jahre lang wurden vor allem Venezianer bzw. Italiener in der Tradition der Akademie ausgebildet. 1801 brannte die Militärakademie im Zuge der Franzosenkriege ab und wurde 1809 mit einem Notariatsakt ruhend gestellt.

Der italienische General Guiseppe Dal Fabbro stellte den Orden durch einen Notariatsakt 1947 wieder aktiv, um die Militärakademie „Accademia Delia“ und den Orden „Ordine di Delo“ („Deloorden“) in der Tradition der venezianischen Republik von 1608 wieder zu beleben.

 

Die heutige Tätigkeit des Deloordens orientiert sich an den Idealen der Accademia Delia von Padua aus dem Jahr 1608.      
Dies erfordert „militärische Tugenden wie Pflichterfüllung, Kameradschaft, Selbstlosigkeit und
Vaterlandsliebe
sowie christliche Werte und Einsatz für Bedürftige über alle Grenzen hinweg zu pflegen“.

 

 Zur Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit der einzelnen, nationalen Großpriorate sind im Delo Orden ein Ordensgeneralkapitel mit dem Ordensgeneral und dem Souveränen Ordensgeneralrat eingerichtet.

Das Ordensgeneralkapitel tritt grundsätzlich alle zwei Jahre zusammen und besteht aus dem amtierenden, gewählten Ordensgeneral und aus dessen Stellvertreter dem Ordensgeneralkanzler sowie aus dem Souveränen Ordensgeneralrat.

Der Souveräne Ordensgeneralrat wird aus dem amtierenden Ordensgeneral und aus den jeweiligen Großmeistern der einzelnen nationalen Großpriorate gebildet . Er wählt alle vier Jahre grundsätzlich aus den Großmeistern den Ordensgeneral und dessen Stellvertreter den Ordensgeneralkanzler. Es können aber auch Personen gewählt werden, die nicht Großmeister eines Großpriorates sind.

 In der Geschäftsordnung des Delo-Gesamtordens sind weitere Details der internationalen Zusammenarbeit festgelegt.

 

Ordensstatuten

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Orden führt den Namen           
„Internationaler Humanitärer Militärorden Ritter von Delo – Großpriorat Österreich“;

      Kurzform: Deloorden – Großpriorat Österreich.

      Der Gründungstag der Militärakademie „Accademia Delia“ und des zugehörigen Deloordens

      „Ordine di Delo“ ist der 12. März 1608 und des Großpriorates Österreich der 26 . Oktober 1986. 

(2)   Das Großpriorat des Ordens hat seinen Sitz in Graz.         
Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Länder Europas mit Schwergewicht Republik Österreich.

 

§ 2 Ordenszweck, Ordensziele

(1)   Der Orden, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt gemeinnützige Ziele, nämlich humanitäre und soziale Hilfe für Bedürftige sowie im allgemeinen Interesse des Staates und seiner Bürger gelegene wehrpolitische und kulturelle Ziele. 

(2)   Er pflegt die Ideale der Accademia Delia von 1608 und des ritterlichen Brauchtums sowie die Kameradschaft unter den Mitgliedern.        
Dies schließt auch Kontaktnahme, Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen des In- und Auslands ein. 

(3)   Parteipolitische und finanzielle Interessen werden nicht verfolgt. Die Mitglieder des Ordens erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mittel des Ordens. 

(4)   Das Schwergewicht der Ordensziele ist in den im Anhang beigefügten Ordensregeln niedergelegt.

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

(1)   außerordentliche Mitglieder

(2)   ordentliche Mitglieder

(3)   unterstützende Mitglieder

(4)   Ehrenmitglieder

 

Außerordentliche Mitglieder sind jene, die in den Orden aufgenommen worden sind, aber noch nicht die Investitur erhalten haben.

Ordentliche Mitglieder sind jene außerordentlichen Mitglieder, die die feierliche Investitur erhalten haben bzw. feierlich als Ehrendame aufgenommen worden sind und die sich – nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten – an der Ordensarbeit beteiligen.

Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Ordenstätigkeit ideell bzw. materiell fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Orden ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   außerordentliche Mitgliedschaft

(a)  Voraussetzung für den Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft ist ein an den Großmeister gerichteter Aufnahmeantrag einer natürlichen Person mit vollendetem 21. Lebensjahr. Der Antragsteller (Interessent) hat sich dabei zur Einhaltung der Ordensstatuten und der Ordensregeln zu verpflichten.

(b)  Der Aufnahmeantrag muss von einem Ordensmitglied befürwortet und unterfertigt werden. Dieses erklärt damit, dass er den Interessenten im Orden unterstützen wird (Mentor) und dass dieser sich in die Ordensgemeinschaft harmonisch einfügen wird.

(c)  Der Interessent muss sich dem Ordensrat vorstellen.

(d)  Der Ordensrat entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. 
Bei Ablehnung des Antrages ist der Ordensrat nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.     
Bei positivem Entscheid wird der Interessent sofort als außerordentliches Ordensmitglied in den Orden aufgenommen und trägt den Ordensrang „Postulant“.

(e)  Die Aufnahmegebühr ist bei der Aufnahme zu entrichten.  

 (2)   ordentliche Mitgliedschaft

(a)  Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist die außerordentliche Mitgliedschaft mit dem Rang „Postulant“.

(b)  Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die feierliche Investitur des Postulanten bzw. durch die feierliche Aufnahme als Ehrendame begründet und vollzogen.

(c)  Die Kosten für Ordensmantel, Barett und sichtbare Ordensauszeichnung (Ordenskleinod) sind vom außerordentlichen Mitglied vor der Investitur zu entrichten. 

(3)   unterstützende Mitgliedschaft

(a)  Unterstützende Mitglieder können alle Personen sein, die die Ziele des Ordens ideell und/oder materiell unterstützen und fördern.

(b)  Ein Aufnahmeantrag ist an den Großmeister zu richten, der mit dem Ordensrat entscheidet. 

(4)   Ehrenmitgliedschaft, Ehrenfunktionen

(a)  Auf Vorschlag des Ordensrates kann das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel  
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(b)  Auf Vorschlag des Ordensrates kann das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel  
Ehrenfunktionen auf Lebenszeit ernennen. Deren Inhaber sind beratende Mitglieder des Ordensrates, aber ohne Stimmrecht in diesem.

(c)  Bei schwerwiegenden Gründen können Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenfunktion über Antrag des Ordensrates vom Ordenskapitel bzw. Ordenswahlkapitel aberkannt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Streichung und Ausschließung. 

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ordensrat. Die Rechtswirksamkeit tritt zum Ende eines Geschäftsjahres ein. 

(3)   Die Streichung eines Mitgliedes kann der Ordensrat vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz mehrmaliger Mahnung, drei Jahre im Rückstand ist. 

(4)   Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Ordens verletzt. Über den Ausschluss entscheidet das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel.
 

(5)   Dem Ordensrat steht das Recht zu, die Mitgliedschaft vorläufig zu entziehen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Ordens teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen. 

(2)   Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht im Ordenskapitel bzw. im Ordenswahl
kapitel stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 (3)   Die außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages in der vom Ordenskapitel bzw. vom Ordenswahlkapitel beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag muss im 1. Quartal des jeweiligen Jahres beglichen werden. 

(4)   Kosten und Aufwendungen (Ehrenzeichen-Kostenersatz) für sichtbare Auszeichnungen (Ordenskleinode) sind im Zuge der Verleihung, grundsätzlich vom Auszuzeichnenden, zu entrichten. 

(5)   Alle Mitglieder haben die Ordensstatuten und die Beschlüsse der Ordensorgane zu beachten

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in some countries. They are of appeal to a group of men cheap cialis Peyronie's disease.

. Sie sind verpflichtet die Interessen des Ordens nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen geschädigt bzw. der Ordenszweck gefährdet werden kann.

 

 

§ 7 Mittel zur Erreichung des Ordenszweckes und ihre Aufbringung

Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch:         

(1)   Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge 

(2)   Erträge aus Ordensveranstaltungen 

(3)   Sammlungen, Spenden, Legate, Subventionen       
und Förderungsbeiträge von Ordensmitgliedern, sowie Freunden und Gönnern
 

(4)   Erlöse aus Ordensadjustierung und durch Auszeichnungen (Ehrenzeichen-Kostenersatz) 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1)   Vor der Aufnahme in den Orden ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern jährlich Mitgliedsbeiträge eingehoben. 

(2)   Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen werden vom Ordenskapitel bzw. vom Ordenswahlkapitel festgelegt. 

(3)   Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstige materielle Mittel werden ausschließlich für
Ordenszwecke verwendet.
 

 

§ 9 Ordensorgane

Diese sind

(1)   das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel 

(2)   der Ordensrat 

(3)   das Kontrollorgan – die Rechnungsprüfer 

(4)   das Ordensschiedsgericht 

Die Mitglieder der genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 10 das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel

Das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel sind als „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG2002 anzusehen. 

(1)   Das jährlich stattfindende Ordenskapitel wird vom Großmeister einberufen. Die Einberufung hat
mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen und die vom Ordensrat festgesetzte Tagesordnung zu enthalten.   
Anträge zum Ordenskapitel haben spätestens fünf Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich beim Großmeister einzutreffen.  
Es sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.           
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.          
Das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.       
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Ordenswahlkapitels – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
 

(2)   Sofern eine Neuwahl des Ordensrates zu erfolgen hat, geht das Ordenskapitel in ein Ordenswahlkapitel über. Dies erfolgt im 4-Jahres-Rhythmus oder in Ausnahmefällen in kürzeren Abständen. 

(3)   Ein außerordentliches Ordenswahlkapitel ist einzuberufen, wenn der Ordensrat einen diesbezüglichen Beschluss gefasst hat bzw. wenn ein schriftlicher, begründeter Antrag von den
Rechnungsprüfern oder von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.
 

(4)   Das Ordenskapitel bzw. das Ordenswahlkapitel entscheidet insbesondere über

(a)  die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge

(b)  die Wahl und Enthebung des Ordensrates und der Rechnungsprüfer (Ordenswahlkapitel)

(c)  die Entlastung des Prokurators und des Ordensrates

(d)  die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrenfunktionen

(e)  Ordensstatutenänderungen

(f)  den Ausschluss eines Mitglieds

(g) ordnungsgemäß eingelangte Anträge

(h)  die Auflösung des Ordens (außerordentliches Ordenswahlkapitel) 

(5)   Das Ordenskapitel entscheidet, sofern die Ordensstatuten nicht etwas anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Großmeister, bei dessen Verhinderung der Großkanzler, bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied im Ordensrat, sofern der Großmeister im Anlassfall nichts anderes verfügt hat.          
Beschlüsse, mit denen Ordensstatuten geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 11 der Ordensrat

(1)   Die Geschäfte des Ordens werden vom Ordensrat geführt. Dieser ist als „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG2002 anzusehen. 

(2)   Der Ordensrat besteht aus

(a)  dem Großmeister des Deloordens - Großpriorat Österreich      
und seinem Stellvertreter, dem Großkanzler

(b)  dem Prokurator und seinem Stellvertreter

(c)  dem Schriftführer und seinem Stellvertreter

(d)  dem Novizenmeister

(e)  den Beiräten (mit Stimmrecht im Ordensrat) 

(f)  den Sonderbeauftragten in beratender Funktion (ohne Stimmrecht im Ordensrat)

(g) den Inhabern von Ehrenfunktionen in beratender Funktion (ohne Stimmrecht im Ordensrat) 

Die Rechnungsprüfer nehmen, sofern sie wollen, an den Ordensratssitzungen teil; aber nur in beratender Funktion!

 (3)   Die Mitglieder des Ordensrates werden vom Ordenswahlkapitel für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Der Ordensrat bleibt jedoch so lange im Amt bis die Entlastung des Ordensrates ausgesprochen und danach ein neuer Ordensrat gemäß der Ordensstatuten gewählt ist.   
Die Wiederwahl von Ordensratsmitgliedern ist zulässig.
 

(4)   Scheidet ein Ordensratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Ordensrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen und in den Ordensrat kooptieren. Darüber ist dem Ordenskapitel bzw. dem Ordenswahlkapitel im Nachhinein zu berichten.    
Fällt der Ordensrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich ein außerordentliches
Ordenswahlkapitel zum Zweck der Neuwahl eines Ordensrats einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend ein außerordentliches Ordenswahlkapitel einzuberufen hat.
 

(5)   Der Ordensrat hält mindestens zweimal im Jahr eine Sitzung ab, welche vom Großmeister, bei Verhinderung vom Großkanzler, zu veranlassen ist.          
Den Vorsitz führt der Großmeister, bei dessen Verhinderung der Großkanzler, bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied im Ordensrat, sofern der Großmeister im Anlassfall nichts anderes verfügt hat.
 

(6)   Der Ordensrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.           
Der Ordensrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 (7)   Die Ordensratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Großmeister zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Ordensrats ist von diesem ein Ordenswahlkapitel unverzüglich einzuberufen.        
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung von Nachfolgern wirksam.

 (8)   Über jede Sitzung des Ordensrats ist ein Protokoll zu führen. 

(9)   Dem Ordensrat obliegt die Leitung des Ordens unter Bedachtnahme auf die Ordensstatuten sowie auf die Beschlüsse der Ordenskapitel bzw. der Ordenswahlkapitel.

 

(10)      Insbesondere kommen dem Ordensrat folgende Aufgaben zu:  

·       Erstellen des Jahres-Finanzvoranschlages sowie Abfassen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

·       Ausarbeiten der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für das Ordenskapitel bzw. das
Ordenswahlkapitel;

·       Terminfestsetzen für ein Ordenskapitel bzw. ein Ordenswahlkapitel bzw. ein außerordentliches Ordenswahlkapitel;

·       Durchführen der Beschlüsse der Ordenskapitel bzw. Ordenswahlkapitel;

·       Verwalten des Ordensvermögens;

·       Aufnehmen und Streichen sowie Antragformulieren zum Ausschluss von Ordensmitgliedern;

·       Besorgen aller Geschäfte, die gemäß der Ordensstatuten nicht dem Ordenskapitel bzw. dem
Ordenswahlkapitel vorbehalten oder einem anderen Ordensorgan zugewiesen sind;

·       Beschluss über Verleihen von sichtbaren Auszeichnungen (Beförderungen);

·       Bestellen von Ordensmitgliedern zur Unterstützung und Ergänzung für bestimmte Aufgaben (Kooptierungen).

 

§ 11.a.1 der Großmeister des Großpriorates Österreich

(1)  Der Großmeister führt die laufenden Geschäfte des Ordens. Er vertritt den Orden nach außen mit rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung gemeinsam mit dem Schriftführer bzw. dem Prokurator. Der Großmeister repräsentiert den Orden nach innen und nach außen. 

(2)   Der Großmeister hat die Aufgabe das Ansehen des Ordens zu schützen, sowie Unstimmigkeiten und Streit zu schlichten. 

(3)   Er erarbeitet die Tagesordnungspunkte für die Ordensratssitzungen nach Vorschlag von Mitgliedern des Ordensrates. 

(4)   Er ist Vorsitzender der Ordensratssitzungen, des Ordenskapitels bzw. des Ordenswahlkapitels. 

(5)   Der Großmeister hat das Recht und die Pflicht Ehrentitel und Ehrenzeichen im Ordensrat zu beantragen und die Auszeichnungen vorzunehmen. 

(6)   Der Großmeister führt die Investitur von Postulanten und die feierliche Aufnahme von Ehrendamen durch. 

(7)   Bei Gefahr im Verzug ist der Großmeister berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Ordenskapitels oder des Ordensrates fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.          
Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Ordensorgan.

 

§ 11.a.2 der Großkanzler, der Stellvertreter des Großmeisters

(1)   Bei Verhinderung des Großmeisters übernimmt der Großkanzler sämtliche Aufgaben des Großmeisters. 

(2)   Nach Wegfall der Verhinderung des Großmeisters berichtet der Großkanzler ihm vollinhaltlich über dessen getroffene Regelungen.

 

§11.b der Prokurator

(1)   Dieser ist gemeinsam mit dem Ordensrat und dem Großmeister für die Verwaltung des Ordensvermögens, die finanzielle Gebarung der Mittel und für ihre widmungsgemäße Verwendung verantwortlich. Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Großmeisters und des Prokurators.          

(2)   Der Prokurator hat termingerecht für die Leistung aller Zahlungen und für die Zahlungseingänge zu sorgen. 

(3)   Das Kalenderjahr bildet die Grundlage für den Kassenabschluss. 

(4)   Rechtsgeschäfte zwischen Ordensmitgliedern und dem Orden bedürfen der Zustimmung des
Ordensrates.

 (5)   Bei Verhinderung des Prokurators übernimmt sein Stellvertreter sämtliche Aufgaben für den Prokurator.
Nach Wegfall der Verhinderung des Prokurators berichtet sein Stellvertreter ihm vollinhaltlich über dessen getroffene Regelungen.

 

§11.c der Schriftführer

(1)   Er führt den gesamten Schriftverkehr, sowie vor allem die Protokolle über die Sitzungen des Ordensrates.         
Die Unterschriften des Großmeisters und des Schriftführers sind auf schriftlichen Ausfertigungen des Ordens, die nach außen wirken, notwendig.    

(2)   Er führt die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Ordensmitgliedern in den Ordensaufzeichnungen durch.     

(3)   Er hält die Mitgliederdaten wie Adressen, Kommunikationswege, Auszeichnungen usw., aktuell. 

(4)   Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt sein Stellvertreter sämtliche Aufgaben für den Schriftführer.         
Nach Wegfall der Verhinderung des Schriftführers berichtet sein Stellvertreter ihm vollinhaltlich über dessen getroffene Regelungen.

 

§11.d der Novizenmeister

(1)   Er hat keine Vertretungsbefugnis nach außen, er wirkt ausschließlich nach innen. 

(2)   Er koordiniert die Vorbereitungsarbeiten und Schulungsmaßnahmen der einzelnen Mentoren mit
ihren Postulanten. Die Details sind in der Geschäftsordnung des Ordens normiert.
 

(3)   Er soll damit dem Großmeister garantieren, dass nur würdige Postulanten die feierliche Investitur
erhalten bzw. dass nur würdige Postulantinnen feierlich als Ehrendamen aufgenommen werden.

 

§11.e die Beiräte

(1)   Ein Beirat hat keine Vertretungsbefugnis nach außen, er wirkt ausschließlich nach innen.

     

(2)   Die Anzahl und die Aufgabengebiete der Beiräte werden in der Geschäftsordnung des Ordens festgelegt und richten sich nach den notwendigen und effizientesten Umsetzungsmöglichkeiten des Ordenszweckes und der Ordensziele.

 

(3)   Ein Beirat hat Stimmrecht im Ordensrat.

 

§11.f der Sonderbeauftragte

(1)   Ein Sonderbeauftragter hat keine Vertretungsbefugnis nach außen, er wirkt ausschließlich nach
innen.

 

(2)   Ein Sonderbeauftragter steht dem Großmeister für konkrete, vorübergehende Sonderaufgaben zur Verfügung. Er wird von diesem in schriftlicher oder mündlicher Form dazu eingesetzt und autorisiert.

 

(3)   Die Anzahl der Sonderbeauftragten bestimmt der Großmeister nach Bedarf.

 

(4)   Ein Sonderbeauftragter ist ein beratendes, vorübergehendes Mitglieder des Ordensrates, aber ohne Stimmrecht in diesem.

 

§11.g Inhaber von Ehrenfunktionen

Die Inhaber von Ehrenfunktionen sind beratende Mitglieder des Ordensrates, aber ohne Stimmrecht in diesem.

 

§12 das Kontrollorgan – die Rechnungsprüfer

(1)   Die Rechnungsprüfer werden vom Ordenskapitel bzw. vom Ordenswahlkapitel für jeweils zwei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist möglich.
Rechnungsprüfer dürfen weder eine Funktion im Ordensrat ausüben, noch in operative Handlungen des Ordens eingebunden sein.

 

(2)  Es sind zumindest zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Anzahl wird in der Geschäftsordnung geregelt und richtet sich nach dem Umfang und der Bedeutung des jährlichen Finanzrahmens.

 

(3)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Ordens und der termingerechten Leistung aller Abgaben, sowie die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses und der Finanzplanung für das Folgejahr.

 

(4)   Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel.

 

(5)   Sie sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und in die sonstigen Belege Einsicht zu nehmen.

 

(6)   Die Rechnungsprüfer haben über ihre Feststellungen einerseits dem Ordensrat und andererseits dem Ordenskapitel bzw. Ordenswahlkapitel zu berichten.       
Die Rechnungsprüfer haben bei ordnungsgemäßer Buchführung und Gebarung im Ordenskapitel bzw. Ordenswahlkapitel die Entlastung des Prokurators, sowie bei widmungsgemäßer Verwendung der Gelder die Entlastung des Ordensrates zu beantragen.

 

(7)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Orden bedürfen der Genehmigung durch das Ordenskapitel.

 

§ 13 Ordensschiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Ordensverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das ordensinterne Ordensschiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Ordensschiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

(2)   Das Ordensschiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Ordensmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Ordensrat ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Ordensrat binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Ordensschiedsgerichts namhaft . Nach Verständigung durch den Ordensrat innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Ordensschiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Ordensschiedsgerichts dürfen keinem Ordensorgan – mit Ausnahme des Ordenskapitels – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)  Das Ordensschiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind ordensintern endgültig.

 

§ 14 Ehrentitel und Ehrenzeichen

(1)   Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wird durch die Investitur begründet und vollzogen.

 

(2)   Nach der Investitur ist die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten begründet und die Berechtigung zum Führen des Titels „Cavaliere di Delo“ bzw. „Ehrendame von Delo“ gegeben.

 

(3)   Über die Vergabe weiterer Ordensränge von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Ordensrat.

 

(4)   Die Verleihung von Ehrentiteln und Ehrenzeichen an juristische Personen ist möglich.

 

(5)   Mit der Verleihung eines Ehrentitels sind keinerlei Vorrechte verbunden. Vor der Verleihung ist der Ehrenzeichen-Kostenersatz zur Deckung der Unkosten zu entrichten.

 

(6)   Ehrenzeichen und Ehrentitel sind höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht veräußerlich.

 

(7)   Die Details zur Verleihung und Vergabe von Ehrenzeichen und Ehrentitel sind in der Geschäftsordnung des Ordens normiert.

 

§ 15 Bekleidungsordnung

(1)   Die Mitglieder des Ordens sind angehalten bei Veranstaltungen ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild zu zeigen.  
Die Bekleidungsordnung wird im Detail in der Geschäftsordnung des Ordens geregelt.

 

(2)   Die Ordensadjustierung ist von den Ordensmitgliedern auf eigene Kosten über den Ordensrat zu
beziehen.

 

§ 16 Auflösung des Ordens

(1)   Die Auflösung des Ordens bedarf des Beschlusses eines außerordentlichen Ordenswahlkapitels mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(2)   Dieses Ordenswahlkapitel hat auch – sofern ein Ordensvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und den Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Ordensvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Orden verfolgt, ansonsten für Zwecke der Sozialhilfe verwendet werden.

 

§ 17 Übergangsbestimmungen

(1)   Regulative, die auf Grund vorausgegangener, ursprünglicher Ordensstatuten und Beschlüssen von Ordenskapiteln bzw. Ordenswahlkapiteln getroffen worden sind und die den rechtsgültigen Ordensstatuten widersprechen, behalten ihre Gültigkeit.

 

(2)   Neue Entscheidungen bzw. Beschlüsse dürfen nur auf Grund der jeweils rechtsgültigen Ordensstatuten gefällt werden.

 

 

 Ende der aktuellen Statuten